In der Frage, ob die Einbindung von YouTube-Videos auf fremden Netzwerkseiten eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann, berät nun der Europäische Gerichtshof (EuGH).
Die Frage, ob es unter Umständen eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann, YouTube-Videos ohne Nutzungsrecht auf seiner Webseite einzubinden, ist keine neue Angelegenheit und wird entsprechend seit Monaten auch juristisch aufgearbeitet. Während ein besonderer Fall seinen Weg durch die unterschiedlichen Instanzen nimmt und dabei bislang zu keinem abschließenden Urteil kam, hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Sache nun an den Europäischen Gerichtshof weitergeleitet. Anlass gab ein Werbevideo eines Herstellers und Anbieters von Wasserfiltersystemen, welcher laut Pressemeldung "Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an diesem Film" war. Allerdings übernahmen Dritte das Werk, luden es auf der YouTube-Plattform hoch und betteten das Video ohne Zustimmung in ihre eigene Webseite ein. Zu allem Übel handelt es sich bei den beiden Beschuldigten zudem um Handelsvertreter eines konkurrierenden Unternehmens.
"Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagten hätten das Video damit unberechtigt […] öffentlich zugänglich gemacht.", heißt es, weshalb die Forderung auf Schadensersatz ausgesprochen wurde. Im Rahmen der juristischen Prüfung, welche Wert auf die Auslegung jedes exakten Begriffs als Tatbestandsvoraussetzung legt, hatte ein Berufungsgericht zurecht festgestellt, dass das Einbetten auf fremden Webseiten nicht dem vorgeworfenen "Zugänglichmachen" entspricht. Grund für diese Ansicht ist die Tatsache, dass die Betreiber der Webseiten selbst darüber entscheiden, ob das Video der Öffentlichkeit an entsprechender Stelle zugänglich bleibt. Das Einbetten aber könne ein "unbenanntes Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe" tangieren. Ob dies der Fall ist, soll nun eben der Europäische Gerichtshof entscheiden.
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