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YouTube: Bild GmbH mahnt Youtuber wegen Tutorialvideo ab

Von Ben Brüninghaus - News vom 20.10.2015 16:35 Uhr
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Dass und wie die jüngst in Kraft tretende Werbeblockersperre von Bild.de mit diversen Einstellungsmöglichkeiten über Adblock Plus umgangen werden kann, hat ein Youtuber kürzlich auf seinem Kanal erläutert. Aufgrund dieses Videos liegt ihm nun ein Schreiben vom Anwalt der Bild GmbH vor. 

Vor einiger Zeit hat die Bildzeitung eine Sperre für gewisse User ihres Online-Contents verhängt. Die Werbeblockersperre sollte für alle gelten, die einen Abstecher auf die Webseite Bild.de machten und dabei einen Adblocker benutzen. Einige Tage später fand man bereits die ersten Filterbefehle im Netz, die das Umgehen dieser Sperre möglich machen würden. Wenn man solche Filterbefehle adäquat einstellt, lässt sich der Inhalt auf Bild.de mit aktiviertem Adblocker trotzdem einsehen. 

Nun hat ein Youtuber diese Filterbefehle, die man in vielerlei Foren und im Netz nachlesen kann, anhand eines Videos näher erläutert und seinen Zuschauern erklärt, wie sie diese Befehle in ihrem Adblock Plus eingeben müssen, damit das gewünschte Vorhaben erreicht wird. 

Das ist dem Axel-Springer-Verlag natürlich ein Dorn im Auge und leitet deswegen gegen den Ersteller dieses Videos rechtliche Schritte ein. In einem Schreiben vom 20. Oktober 2015 wird dieser von der Kanzlei Lubberger Lehment im Auftrag der Bild GmbH kurzerhand abgemahnt. Die Kollegen von Golem.de, denen das originale Schreiben vorliegt, machen klar, dass es sich hierbei um eine Unterlassungserklärung handelt und entsprechende Anwaltskosten von 1.800 Euro auf ihn zukommen. Satte 50.000 Euro solle der Gegenstandswert betragen. 

Die Argumentation der Kanzlei Lubberger Lehment

Die Urheberrechtsverletzung belaufe sich gemäß Paragraf 95 a des Urheberrechtsgesetzes auf folgende Klausel: 

'Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.'

Ebenfalls sei die Verbreitung dieser Filterbefehle nach Absatz 3 Nr. 3 des Paragrafen untersagt, gibt die Kanzlei an. 

'Laufbilder' – der Kopierschutz von DVDs?

Bisher berief man sich in Fällen von Umgehung und Verbreitung des Kopierschutzes von DVDs auf diesen Paragrafen, so ist es doch ungewiss, ob nicht ausschließlich 'Laufbilder' mit dieser Gesetzesvorschrift zu vermerken sind. Wenn dem nicht so ist, dann hätte man ggfl. seitens Springers eine Nische gefunden, um gänzlich gegen die Adblocker an sich vorzugehen, die diese Filtereinstellungen erst möglich machen. 

Ebenfalls möglich wäre das juristische Vorgehen gegen die Filterlisten selbst, die bisher aufgrund von technischen Darstellungsproblemen noch nicht in die Easy List Germany aufgenommen wurden. 

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Hauptberuflicher Jedi-Meister, nebenbeschäftigt bei PlayCentral.de. Popkultur-Fetischist: Star Trek, Star Wars, alles mit „Star“, verspeist Spiele-OSTs zum Frühstück, Großmeister der Bärenschule. Inquisitor. Mag das Ende von Mass Effect.
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